gem. § 5 Abs. 3 Telemediengesetz:
Die Tätigkeit eines Hundetrainers bedarf seit dem 01.08.2014 der behördlichen Zulassung.
Das heißt gem. § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG: Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet, muss die Sachkunde nachweisen und bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Ich habe am 31.01.2015 erfolgreich die Ausbildung zur “Zertifizierten Hundeerzieherin und Verhaltensberaterin IHK/BHV” abgeschlossen.
Die Erlaubnis gem. § 11, Abs. 1 Nr. 8 ff TschG wurde am 06.02.2015 erteilt.
Zuständige Aufsichtsbehörde: Landratsamt Roth, Weinbergweg 1, 91154 Roth